So sind Einnamen und Ausgaben periodisch buchbar.
Antrag: | Finanzordnung |
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Antragsteller*in: | Tobias |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 24.09.2020, 12:29 |
Antrag: | Finanzordnung |
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Antragsteller*in: | Tobias |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 24.09.2020, 12:29 |
2. Der/Die Schatzmeister/in stellt für jedes KalenderjahrGeschäftsjahr gemeinsam mit dem Vorstand einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bis zum 31.1210. des Vorjahresjeweiligen Wintersemesters verabschiedet wird. Ein Geschäftsjahr beginnt am 1.10. und endet am 30.09. des darauffolgenden Jahr. .
Finanzordnung der
Grünen Hochschulgruppe Chemnitz
Die Grüne Hochschulgruppe Chemnitz gibt sich die folgende Finanzordnung.
Bestandteile der Finanzordnung sind die
I. Kassen- und Finanzordnung
II. Beitragsordnung
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Inkrafttreten
I. Kassen- und Finanzordnung
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Haushaltsführung
§ 5 Konten- und Kassenführung
§ 6 Spenden
§ 7 Handkasse
§ 8 Finanzverantwortung
§ 9 Finanzberichtserstattung
§ 10 Jahresabschluss
II. Beitragsordnung
§ 11 Mitgliedsbeiträge
§ 12 Fälligkeit und Zahlung
§1 Allgemeine Bestimmungen
1. Änderungen der Beitrags-, Kassen- und Finanzordnung können nur durch
Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Grünen
Hochschulgruppe Chemnitz erfolgen.
§ 2 Inkrafttreten
1. Diese Finanzordnung tritt mit den Bestandteilen
- Kassen- und Finanzordnung
- Beitragsordnung
nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.10.2020 in Kraft und setzt
bestehende Ordnungen und das alte Finanzgebaren außer Kraft.
I. Kassen- und Finanzordnung
§3 Geltungsbereich
1. Die Finanzordnung regelt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Grünen
Hochschulgruppe Chemnitz.
§4 Haushaltsführung
1. Die Grüne Hochschulgruppe Chemnitz ist nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen
Verhältnis zu den erwartenden und erzielten Erträgen stehen.
2. Der/Die Schatzmeister/in stellt für jedes KalenderjahrGeschäftsjahr gemeinsam mit dem
Vorstand einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit bis zum 31.1210. des Vorjahresjeweiligen Wintersemesters verabschiedet wird. Ein Geschäftsjahr beginnt am 1.10. und endet am 30.09. des darauffolgenden Jahr. .
3. Der Vorstand legt nach Ablauf eines Haushaltsjahres der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht über die wesentlichen Ausgaben und Einnahmen der
Grünen Hochschulgruppe Chemnitz vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Mittel der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Es gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
§ 5 Konten- und Kassenführung
1. Alle Konten sind auf den Namen der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz zu
eröffnen.
2. Das Konto der Grünen Hochschulgruppe Chemnitz führen die
Vorstandsvorsitzenden und der/die Schatzmeister/in.
3. Die Vorstandsvorsitzenden und der/die Schatzmeister/in verfügen über eine
Kontovollmacht und sind alleinig unterschriftsberechtigt. Nach Beschluss des
Vorstandes können auch weitere Vorstandsmitglieder kontoberechtigt sein.
5 Über den Zugriff auf das Online Banking verfügen die Vorstandsvorsitzenden und
der/die Schatzmeister/in. Die Buchhaltung obliegt dem/der Schatzmeister/in.
§ 6 Spenden
1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Die Spendenquittungen
werden durch den/die Schatzmeister/in der Grünen Hochschulgruppe erstellt. Die
Spenden müssen sich an den Werten der in der Satzung enthaltenden Präambel
orientieren. Ist dies nicht der Fall, sind die Spenden nicht anzunehmen.
2. Potentielle Spenden sollen stets projektorientiert geführt werden.
3. Spenden sind im Rechenschaftsbericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu
verzeichnen.
§ 7 Handkasse
1. Die Handkasse der Geschäftsstelle wird durch den/die Schatzmeister/in
geführt.
2. Dieser führt ein Kassenbuch, indem alle Einnahmen und Ausgaben summarisch mit
Datum, Verwendungszweck und Kontoart aufgelistet werden.
3. Der Kassenstand übersteigt die Summe von 150,00 € nicht.
§ 8 Finanzverantwortung
1. Finanzausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf bis 25,00 € pro Monat können
durch den Vorstand verantwortet werden.
2. Über Finanzausgaben über 25,00 € entscheidet der Stammtisch.
3. Ausgaben über 100€ sind von der Mitgliederversammlung in der Regel vorher zu
bestätigen.
§ 9 Finanzberichterstattung
1. Der Vorstand ist zur Finanzberichterstattung verpflichtet. Der Finanzbericht
erfolgt für das Vorjahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den
Haushalt des laufenden Jahres.
§ 10 Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss ist durch die Vorstandsvorsitzenden und den/die
Schatzmeister/in bis zum 31. März an die Mitgliederversammlung zu übergeben.
II Beitragsordnung
§ 11 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Semester mindestens 5 Euro.
§ 12 Fälligkeit und Zahlung
1. Die Mitgliederbeiträge können pro Semester Bar oder durch Banküberweisung
erfolgen.
2. Die Mitgliederbeiträge sind bis spätestens 61 Tage nach Semesterbeginn zu
entrichten.
3. Können einzelne Mitglieder Ihren Beitrag nicht innerhalb der 61 Tage nach
Semesterstart entrichten, gewährt Ihnen der Vorstand eine individuell
abgesprochene Verlängerung der Fälligkeit.
4. Die individuell abgesprochene Verlängerung kann bis auf den letzten Tag des
Folgemonats der unter §12 Absatz 2 aufgezeigten Fälligkeit verlängert werden.
So sind Einnamen und Ausgaben periodisch buchbar.
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